{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-145_2006-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_145_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a7feb304b20f3a7b8b378840a0c66f49281f538eebbaa70751be382bb9a67581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a7feb304b20f3a7b8b378840a0c66f49281f538eebbaa70751be382bb9a67581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_145", "Checksum": "1435f80ef521409a1a4e7e692318d465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.01.2006 S 2005 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dezember 2003 bis 30.\nNovember 2004 wegen Krankheit nicht gearbeitet habe, so sei er auch erst\nseit 1. Dezember 2004 wieder zu 100% arbeitsfähig. In diesem Zeitraum seien\ndie Kinder zunächst von der arbeitslosen Ehefrau des Beschwerdeführers\nbetreut worden, später nach der Trennung und in Folge ihrer Krankheit vom\nBeschwerdeführer. Eine Fremdbetreuung wegen Arbeitsabwesenheit sei\nsomit nie erforderlich gewesen. Weiter wurde angeführt, dass, selbst wenn\nder Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gearbeitet und sich um\ndie Kinder gekümmert hätte, das Amt seinen Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung dennoch ab Anmeldedatum hätte überprüfen\nmüssen. Entscheidend sei einzig, ob er während seiner Arbeitslosigkeit über\neine Kinderbetreuung verfügt habe und ob er allenfalls bei fehlender\nKinderbetreuung zu den von ihm angegebenen Arbeitszeiten einer Arbeit\nhätte nachgehen können. Dazu habe er aber gegenüber dem RAV und dem\nKIGA nie konkrete Angaben gemacht. Vielmehr habe der Beschwerdeführer\ngegenüber dem RAV immer angegeben, dass er sich um seine Kinder\nkümmern müsse und dass zurzeit keine andere Person dies machen könne.\nDass der Beschwerdeführer über keine Kinderbetreuung verfügt habe, werde\nvon ihm selber auch eingestanden, indem er in der Beschwerdeschrift habe\nausführen lassen, dass er das Schreiben des KIGA vom 18. Februar 2005\nnicht habe beantworten müssen, weil er seit 5. Februar 2005 zu 100%\narbeitsunfähig gewesen sei. Bezüglich der gerügten Pflichtverletzungen\nführte der Beschwerdegegner aus, dass man den Beschwerdeführer mit\nSchreiben 18. Februar 2005 darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine\nversicherte Person nur dann vermittlungsfähig sei, wenn sie bereit, berechtigt\nund in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zudem sei ihm im\nSchreiben mitgeteilt worden, dass eine Bestätigung der Tagesmutter oder der\nzuständigen Person erforderlich sei. Ausserdem werden Arbeitslose beim\nErstgespräch und am Informationstag über ihre Rechte und Pflichten\nausführlich informiert, auch über die Vermittelbarkeit und die Verpflichtung zur\nRegelung der Kinderbetreuung, falls notwendig. Dies habe man vorliegend\ngemacht. Wenn der Versicherte sage, er sei nicht genügend informiert\nworden, sei dies eine Schutzbehauptung. Auch habe der Beschwerdegegner\nauf eine Antwort des Schreibens vom 18. Februar 2005 gewartet. Es sei aber\nnicht seine Aufgabe, jeden Versicherten noch einmal zur Stellungnahme\naufzufordern, wenn diese nicht eintreffe.\n\n7. a) In seiner Replik vom 29. November 2005 liess der Versicherte an seinen\nAnträgen festhalten und bestritt grösstenteils die Ausführungen des\nBeschwerdegegners. Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass der\nBeschwerdeführer nicht gedacht habe, dass die Angaben über die\nKinderbetreuung wichtig seien und dass er bei Unterlassen der Angaben gar\nseines Anspruchs verlustig gehen könne. Auch habe er davon ausgehen\nkönne, dass KIGA über seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und somit die\nUnmöglichkeit der Stellensuche informiert gewesen sei, weswegen er dem\nSchreiben des KIGA vom 18. Februar 2005 auch nicht die Bedeutung\nzugemessen habe, welche es nun plötzlich haben solle. Weiter wurde\npräzisierend ausgeführt, dass nicht seine damalige Ehefrau, sondern seine\nMutter schon lange vor der Trennung der Ehegatten infolge der schon seit\nJahren bestehenden Krankheit der Ehefrau die Kinder betreut habe und dies\nauch nach der Trennung bzw. nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit durch\nden Beschwerdeführer im Dezember 2004 wieder getan hätte, wenn dies\nnötig gewesen wäre. Er habe diese Tatsache schon immer dargelegt. Dass\nder Nachweis der Kinderbetreuung erst im Beschwerdeverfahren erfolge,\nschade dem Versicherten nicht. Zudem ergebe sich aus den Protokollen nicht,\ndass der Beschwerdeführer gesagt habe, er müsse die Kinder selbst\nbetreuen. Ausserdem habe man ihm nie gesagt, dass die Ausrichtung von\nArbeitslosenentschädigung vom Nachweis der Kinderbetreuung abhängig sei.\nDer Beschwerdeführer wäre sehr wohl bereit und in der Lage gewesen, eine\nStelle ausserhalb des … anzunehmen und habe ja auch bald nach dem\nSchreiben vom 18. Februar 2005 seinen Wohnsitz in den Kanton Basel Land\nverlegt. Zusätzlich wurde bestritten, dass am Informationstag das Thema\nKinderbetreuung und das Erfordernis der Angabe derart ausführlich diskutiert\nworden seien, wie das in der Stellungnahme dargelegt werde. Der\nBeschwerdegegner habe damit seine Aufklärungspflichten verletzt. Würde\ndem Beschwerdeführer seine Vermittlungsfähigkeit im Nachhinein\nabgesprochen, würde er auch seines Versicherungsschutzes im Falle von\nUnfällen verlustig gehen. Er habe auch keine Gelegenheit mehr gehabt, sich\nfür den Unfall vom Februar 2005 anderweitig zu versichern.\n\n"}