{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-145_2006-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_145_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a7feb304b20f3a7b8b378840a0c66f49281f538eebbaa70751be382bb9a67581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a7feb304b20f3a7b8b378840a0c66f49281f538eebbaa70751be382bb9a67581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_145", "Checksum": "1435f80ef521409a1a4e7e692318d465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.01.2006 S 2005 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.01.2006 S 2005 145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 20.01.2006 S 2005 145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:48:12", "Checksum": "b28a247958b5388ee7ef6beb18e84d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.01.2006 S 2005 145\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit | Arbeitslosenversicherung\n\n6. a) Dagegen liess der Versicherte am 24. Oktober 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte Aufhebung des\nEinspracheentscheides und der zugrunde liegenden Verfügung sowie\nFeststellung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Dezember\n2004. Die Anträge wurden damit begründet, dass der Beschwerdeführer\nschon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Tatbeweis erbracht habe, dass er\ntrotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung ausüben könne. Auf die\nFragen des KIGA vom 18. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer deshalb\nnicht reagiert, weil er am 5. Februar 2005 einen Unfall erlitten habe und seit\ndamals arbeitsunfähig sei, was für ihn die verlangten Angaben zur\nKinderbetreuung obsolet gemacht habe. Im Einspracheverfahren habe er\naber dargelegt, dass Mutter und Lebenspartnerin für die Kinderbetreuung zur\nVerfügung gestanden hätten. Weiter wurde angeführt, dass das KIGA seine\nAufklärungs- und Beratungspflichten nach Art. 27 ATSG verletzt habe, indem\nes hier nicht weiter den Sachverhalt ermittelt habe. Das RAV resp. das KIGA\nhätten dem Beschwerdeführer, als er mitgeteilt habe, er sei allein erziehender\nVater zweier schulpflichtiger Kinder, mitteilen müssen, dass seine\nVermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung angesichts des\nArbeitsumfangs von 70% und der von ihm angegebenen verfügbaren\nTageszeiten in Frage gestellt sein könnte. Davon sei aber nicht einmal die\nBeraterin des RAV ausgegangen, sonst hätte sie nicht erst Ende Januar 2005\ndas KIGA betreffend Vermittelbarkeit angefragt. Auch im Schreiben des KIGA\nvom 18. Februar 2005 sei kein Hinweis auf eine allenfalls fehlende\nAnspruchsberechtigung vorhanden. Das KIGA habe, als keine Antwort\neingetroffen sei, auch nicht mehr nachgefragt. Er habe somit keine\nGelegenheit mehr gehabt, sein Verhalten zu ändern und die nach Ansicht des\nKIGA erforderlichen Voraussetzungen für seine Anspruchsberechtigung zu\nschaffen. Dies sei analog der Erteilung einer unrichtigen Auskunft zu\nbehandeln. Hätte die Versicherung den Beschwerdeführer nämlich richtig\naufgeklärt, hätte er das Schreiben vom 18. Februar 2005 beantwortet. Der\nBeschwerdeführer sei daher so zu stellen, wie wenn die unterlassene\nAuskunft erfolgt wäre. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von Anfang an\nmitgeteilt, dass er nebst seiner Suche am Wohnort auch eine Arbeitsstelle im\nTessin und in der Deutschschweiz suche. Die von ihm gemachten\nBemühungen und auch die letzte Anstellung im Tessin würden dies belegen.\nHätte das RAV oder das KIGA in der Angabe des Beschwerdeführers, er\nsuche vorzugsweise per Beginn des neuen Schuljahres in der\nDeutschschweiz eine Anstellung eine Gefährdung der\nAnspruchsberechtigung gesehen, hätte er auch darauf aufmerksam gemacht\nwerden müssen. Ein allgemeiner Informationstag genüge hierfür nicht.\n\n"}