{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-145_2006-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_145_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a7feb304b20f3a7b8b378840a0c66f49281f538eebbaa70751be382bb9a67581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf3a7feb304b20f3a7b8b378840a0c66f49281f538eebbaa70751be382bb9a67581ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_145", "Checksum": "1435f80ef521409a1a4e7e692318d465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.01.2006 S 2005 145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Februar 2005, in dem er auch auf die Abhängigkeit der\nAnspruchberechtigung von der Vermittlungsfähigkeit ab Anmeldedatum\nhingewiesen wurde, bat das KIGA den Versicherten, Angaben über die\nOrganisation der Kinderbetreuung und darüber zu machen, in welchem\nprozentualen Umfang er vermittlungsfähig sei und in welchem Rahmen, d.h.\nan welchen Tagen und zu welchen Arbeitszeiten er sich dem Arbeitsmarkt zur\nVerfügung stellen könne. Nachdem keine Stellungnahme einging, verfügte\ndas KIGA am 10. Mai 2005 die Ablehnung des Anspruches auf\nArbeitslosenentschädigung ab Anmeldung vom 3. Dezember 2004. Das Amt\nbegründete seinen Entscheid damit, dass der Versicherte gemäss Akten\nwegen der fehlenden Kinderbetreuung und der damit verbundenen\nbeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit nicht vermittlungsfähig sei. Diese\nwerde auch durch seinen Wohnort im … und des damit verbundenen weiten\nArbeitswegs zusätzlich erschwert.\n4. a) Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2005 Einsprache. Er verlangte\nsinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung einer\nAnspruchsberechtigung von 100%. Am 19. Mai 2005 liess der Versicherte\neine weitere Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung und die Gewährung des Anspruchs auf\nArbeitslosenentschädigung. Die Einsprachen wurde hauptsächlich damit\nbegründet, dass der Versicherte bis zu einem schweren Unfall am 5. Februar\n2005 zu 100% vermittelbar gewesen wäre. Er habe nämlich verschiedentlich\ndarauf hingewiesen, dass seine Kinder durch seine Mutter oder seine\nFreundin fremdbetreut werden könnten. Auf die Aufforderung zur\nVernehmlassung vom 18. Februar 2005 habe er nur wegen eines schweren\nUnfalls vom 5. Februar 2005, seit dem er zu 100% arbeitsunfähig sei, nicht\nStellung nehmen können.\nAm 7. Juni 2005 liess der Versicherte seine Einsprache noch ergänzen. Darin\nwurde bekräftigte, dass er bis zu seinem Unfall zu 100% vermittlungsfähig und\ndass eine Fremdbetreuung durch seine Mutter oder durch seine Freundin\nsichergestellt gewesen wäre. Weiter wurde ausgeführt, dass er seinen\nAnspruch auf Vorschlag seiner Beraterin beim RAV auf 70% reduziert habe,\nda man so auch den Fall berücksichtigen könne, dass niemand die Kinder\nbetreue. Für ihn sei damit die Kinderbetreuung vollumfänglich sichergestellt\ngewesen, weshalb er sich zu Recht nicht veranlasst gesehen habe, auf dem\nKinderbetreuungsformular eine Betreuungsmöglichkeit anzugeben.\nAusserdem habe er sich damals in Unkenntnis seiner rechtlichen Situation mit\nden Vorschlag seiner Beraterin einverstanden erklärt, wodurch das RAV seine\nAufklärungs- und Informationspflichten verletzt habe. Auch habe er schon\ndamals beabsichtigt, seinen Wohnort in die Region Basel zu verlegen, was\ndem RAV bekannt gewesen sei. Zudem sei seine Suche nach einer\nArbeitsstelle nicht auf das … beschränkt gewesen, ganz abgesehen davon,\ndass der Wohnort keinen Einfluss auf die Frage der Anspruchsberechtigung\nhabe. Ihm sei daher bis zur Zeit des Unfalls das volle Taggeld auszuzahlen.\n\n5. Am 23. September 2005 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur Begründung\nwurde angeführt, dass der Versicherte für den in Frage stehenden Zeitraum\nkeine Kinderbetreuung habe nachweisen können. So habe er auf dem\nBetreuungsformular vom 15. Dezember 2004 keine Kinderbetreuung\nangegeben und auch im Beratungsgespräch von diesem Datum mitgeteilt, er\nmüsse sich um seine zwei schulpflichtigen Kinder kümmern, da er keine\nPersonen habe, welche die Betreuung übernehmen würden. Erst nach\nAbspruch der Vermittlungsfähigkeit habe der Versicherte zwei\nBetreuungspersonen angegeben. Es können daher nun nicht mehr\nfestgestellt werden, ob diese im fraglichen Zeitraum tatsächlich die\nKinderbetreuung übernommen hätten; denn gemäss Angaben der\nPersonalberaterin habe der Versicherte ihr immer angegeben, er müsse seine\nzwei Kinder betreuen. Weiter wurde der Entscheid damit begründet, dass der\nVersicherte nur zu beschränkten Arbeitszeiten, d.h. während seine Kinder in\nder Schule gewesen wären, eine Arbeit hätte annehmen können.\nBerücksichtige man dabei noch seinen damaligen Wohnort, wäre es kaum\nmöglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu diesen Arbeitszeiten zu finden,\nweshalb die Vermittlungsfähigkeit zu Recht abgelehnt worden sei.\n\n"}