b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG, ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen, kostenlos ist. Hingegen ist der durch ihre Rechtsschutzversicherung vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens noch eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: