3. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich damit zwar als rechtens, aber dennoch nicht als verhältnismässig, weshalb er insoweit aufgehoben wird, als die Einstellungsdauer von bislang 55 auf neu 42 Tage herabgesetzt wird. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde (nicht 24 sondern 42 Tage).