Der Mittelwert bemisst sich dabei auf 45 Tage. Vorliegend hat die Vorinstanz auf eine Kürzung von 55 Tagen erkannt. Straferhöhend veranschlagte sie dabei (zu Recht) den unnötigen Verzicht auf die ordentliche Kündigungsfrist, da die ALK dadurch früher belastet würde. Umgekehrt ist das Gericht aber zur Überzeugung gelangt, dass die unwiderlegt chaotischen Zustände bei der Einteilung und Bekanntgabe der jeweils gültigen und verbindlichen Arbeits- und Einsatzpläne durch die frühere Arbeitgeberin „strafmindernd“ ins Gewicht fallen sollten, was im Resultat letztlich eine Einstellungsdauer von 42 Tagen als gerechtfertigt erscheinen lässt. 3. a)