2. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Dauer der Leistungseinstellung nach dem Verschulden der Versicherten an der Arbeitslosigkeit. Bei leichtem Verschulden beträgt die Einstellungsdauer 1-15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). Wie oben dargetan, liegt hier ein Anwendungsfall von Art. 45 Abs. 3 AVIV vor, wonach grundsätzlich von einem schweren Verschulden auszugehen ist, weshalb die Einstelldauer laut „Strafskala“ zwischen 31-60 Tagen betragen muss. Der Mittelwert bemisst sich dabei auf 45 Tage.