Angesichts der ca. vierjährigen Beschäftigungszeit am selben Arbeitsplatz bei der ehemaligen Arbeitgeberin kann auch nicht gesagt werden, die besagte Stelle wäre ihr unter keinen Umständen mehr länger zumutbar gewesen. Für die Bejahung der Unzumutbarkeit müsste die Arbeitssituation geradezu unerträglich gewesen sein (wie z.B. sexistische, rassistische oder andere, die persönliche Integrität augenfällig verletzende Diskriminierungen; Chopard a.a.O., S. 124;