Diese Motive und Begleitumstände für die erfolgte Selbstkündigung bzw. für das Zustandekommen des Auflösungsvertrags vermögen aber allesamt nichts daran zu ändern, dass der sofortige Verlust der Arbeitsstelle ausschliesslich auf die Initiative der Versicherten zurückgeführt werden muss. Angesichts der ca. vierjährigen Beschäftigungszeit am selben Arbeitsplatz bei der ehemaligen Arbeitgeberin kann auch nicht gesagt werden, die besagte Stelle wäre ihr unter keinen Umständen mehr länger zumutbar gewesen.