personellen (Unstimmigkeit mit Filialleiter) und zeitlichen (Sonderschichten an Weihnachten/Karwoche) Arbeitsbedingungen im Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin nicht mehr länger einverstanden erklären konnte und sich schwer ausgenutzt fühlte (bis zu 80 Minusstunden zugemutet, um dann später über die Feiertage alles wieder aufholen müssen). Diese Motive und Begleitumstände für die erfolgte Selbstkündigung bzw. für das Zustandekommen des Auflösungsvertrags vermögen aber allesamt nichts daran zu ändern, dass der sofortige Verlust der Arbeitsstelle ausschliesslich auf die Initiative der Versicherten zurückgeführt werden muss.