b) Im konkreten Fall ist anhand des Kündigungsschreibens vom 19.04.2005 zunächst einmal hinreichend erstellt, dass die Versicherte den Anstoss für die sofortige und bedingungslose Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der früheren Arbeitgeberin gegeben hat und darauf das Arbeitsverhältnis per 23.04.2005 in gegenseitigem Einvernehmen bei sofortiger Niederlegung der bisherigen Teilzeitarbeit als Verkäuferin (Aufhebungsvertrag mit Verzicht auf Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist) hinfällig wurde.