Ein solches Verhalten ist jedoch als Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren und erfüllt deshalb den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. In der Lehre wird überdies (zu Recht) die Ansicht vertreten, dass einer versicherten Person – die wegen eines angespannten Arbeitsklimas in die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt oder es selber auflöst, ohne unmittelbar darauf eine Anschlussstelle antreten zu können – bloss ein leichtes Verschulden anzulasten ist. Tut sie dies hingegen ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle, ist der Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit.