Wer eine Kündigung - welche die vertragliche Frist missachtet - ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einwilligt (Aufhebungsvertrag) oder die Weiterarbeit bis zum nächst möglichen Kündigungstermin ablehnt (Kündigung zur Unzeit), verzichtet nicht auf Lohnansprüche. Ein solches Verhalten ist jedoch als Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren und erfüllt deshalb den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit.