es sei denn, dass ihr der Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b). Gemäss Kreisschreiben der zuständigen Bundesbehörde (Seco) für die Arbeitslosenversicherung vom 01.01.2003 gilt was folgt (Ziff. D28): Wer eine Kündigung - welche die vertragliche Frist missachtet - ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einwilligt (Aufhebungsvertrag) oder die Weiterarbeit bis zum nächst möglichen Kündigungstermin ablehnt (Kündigung zur Unzeit), verzichtet nicht auf Lohnansprüche.