Die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses dürfe darum lediglich als mittelschweres Verschulden gewertet werden. Sollte das Gericht trotzdem von einem schweren Verschulden ausgehen, wäre indes höchstens der dafür vorgesehene Durchschnittswert von 45 Einstellungstagen erlaubt. Eine Sanktion über dieses Mass hinaus wäre aber nicht vertretbar. 3. Mit Eingabe vom 27.10.2005 verzichtete das KIGA (Vorinstanz) auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Gericht zieht in Erwägung: