Gemäss Gerichtspraxis sei in gleich gelagerten Fällen stets auf ein mittelschweres Verschulden geschlossen worden, weshalb eine Reduktion der Einstellungsdauer auf 24 Tage zulässig und gerechtfertigt sei. Dies schon deshalb, weil der Versicherten Feiertage nicht zugestanden und durch die unregelmässigen Arbeitszeiten der Arbeitsvertrag verletzt worden wären. Die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses dürfe darum lediglich als mittelschweres Verschulden gewertet werden.