Dass die Arbeitsgeberin sodann nicht einmal auf der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beharrt habe, zeige ebenfalls, dass die ganze Arbeitsituation sehr belastend gewesen sein müsste. Bei den Einstellungsgründen laut Vorschrift werde nur beispielhaft aufgezählt, wann eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses selbstverschuldet sei. Gemäss Gerichtspraxis sei in gleich gelagerten Fällen stets auf ein mittelschweres Verschulden geschlossen worden, weshalb eine Reduktion der Einstellungsdauer auf 24 Tage zulässig und gerechtfertigt sei.