2. Hiergegen erhob die Einsprecherin am 20.10.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Reduktion der Einstellungsdauer auf höchstens 24 Tage. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Vorinstanz die belastenden Umstände am Arbeitsplatz nicht bzw. viel zu wenig bei der Bewertung des Verschuldens berücksichtigt habe. So sei die Arbeitgeberin gar nicht berechtigt gewesen, das wöchentliche Arbeitspensum zu variieren.