d) Mit Verfügung vom 21.06.2005 stellte die ALK die Versicherte für 55 Tage in der Anspruchsberechtigung auf ALE mit der Begründung ein, dass sie ihr Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle und ohne entschuldbaren Grund aufgelöst habe, was laut Vorschrift zwingend als ein schweres Verschulden zu bewerten gewesen sei und daher entsprechend hätte geahndet werden müssen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie und Gewerbe (KIGA; Abteilung ALK) mit Entscheid vom 20.09.2005 ab.