Am 03.06.2005 wurde die Versicherte von der ALK zur Stellungnahme aufgefordert, wobei ihr zugleich der Vorhalt der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemacht wurde. Am 08.06.2005 antwortete die Versicherte, dass sie es keinen Tag länger bei der ehemaligen Arbeitgeberin ausgehalten hätte. Zur Begründung verwies sie auf die bereits in ihrem Brief vom 19.04.2005 enthaltene Sachdarstellung.