Auf Rückfrage der ALK präzisierte die frühere Arbeitgeberin am 26.05.2005 noch, dass es die Versicherte abgelehnt habe, weitere Wochen oder Monate bei ihr zu arbeiten. Die im Brief vom 19.04.2005 aufgezählten Probleme habe die Versicherte im Zuge der Aussprache vom 22.04.2005 mehrheitlich widerrufen. Sie habe den effektiven Grund ihres Wunsches nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nennen können. Am 03.06.2005 wurde die Versicherte von der ALK zur Stellungnahme aufgefordert, wobei ihr zugleich der Vorhalt der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemacht wurde.