c) Am 25.04.2005 beantragte die genannte Arbeitnehmerin bei der Arbeitslosenkasse (ALK) Graubünden Arbeitslosenentschädigung (ALE) für eine Teilzeitbeschäftigte (70%). Als Grund der Kündigung führte sie „Missstimmung im Betrieb“ an. In der Arbeitgeberbestätigung vom 09.05.2005 steht, dass die Arbeitgeberin gekündigt habe und als Kündigungsgrund sind „private Gründe“ angegeben. Auf Rückfrage der ALK präzisierte die frühere Arbeitgeberin am 26.05.2005 noch, dass es die Versicherte abgelehnt habe, weitere Wochen oder Monate bei ihr zu arbeiten.