Sie sei überzeugt, dass der Grund für eine fristlose Kündigung nach Art. 337 OR mehr als erfüllt sei. Sollte die Arbeitgeberin die Kündigung nicht annehmen, müsste sie sich krankschreiben lassen. b) Am 21.04.2005 antwortete die Arbeitgeberin, dass sie auf ausdrücklichen Wunsch der Versicherten und mit Einverständnis der obersten Geschäftsleitung den Arbeitsvertrag per sofort, das heisst auf den 23.04.2005 auflöse, womit sich die Versicherte am 22.04.2005 einverstanden erklärte.