{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-142_2005-11-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_142_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf652fe36bb04d4d18cffb126819d02470c2171a7c85052061d7748360e569c7a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf652fe36bb04d4d18cffb126819d02470c2171a7c85052061d7748360e569c7a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_142", "Checksum": "e34e50684bb83d87811b7c5bcaa05795"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2005 S 2005 142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 29.11.2005 S 2005 142\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\nb) Im konkreten Fall ist anhand des Kündigungsschreibens vom 19.04.2005\nzunächst einmal hinreichend erstellt, dass die Versicherte den Anstoss für die\nsofortige und bedingungslose Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der\nfrüheren Arbeitgeberin gegeben hat und darauf das Arbeitsverhältnis per\n23.04.2005 in gegenseitigem Einvernehmen bei sofortiger Niederlegung der\nbisherigen Teilzeitarbeit als Verkäuferin (Aufhebungsvertrag mit Verzicht auf\nEinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist) hinfällig wurde. Dies geschah\nseitens der Versicherten offensichtlich freiwillig, da sie sich mit den\npersonellen (Unstimmigkeit mit Filialleiter) und zeitlichen (Sonderschichten an\nWeihnachten/Karwoche) Arbeitsbedingungen im Betrieb der ehemaligen\nArbeitgeberin nicht mehr länger einverstanden erklären konnte und sich\nschwer ausgenutzt fühlte (bis zu 80 Minusstunden zugemutet, um dann später\nüber die Feiertage alles wieder aufholen müssen). Diese Motive und\nBegleitumstände für die erfolgte Selbstkündigung bzw. für das\nZustandekommen des Auflösungsvertrags vermögen aber allesamt nichts\ndaran zu ändern, dass der sofortige Verlust der Arbeitsstelle ausschliesslich\nauf die Initiative der Versicherten zurückgeführt werden muss. Angesichts der\nca. vierjährigen Beschäftigungszeit am selben Arbeitsplatz bei der\nehemaligen Arbeitgeberin kann auch nicht gesagt werden, die besagte Stelle\nwäre ihr unter keinen Umständen mehr länger zumutbar gewesen. Für die\nBejahung der Unzumutbarkeit müsste die Arbeitssituation geradezu\nunerträglich gewesen sein (wie z.B. sexistische, rassistische oder andere, die\npersönliche Integrität augenfällig verletzende Diskriminierungen; Chopard\na.a.O., S. 124; sowie VGU S 04 144). Anhaltspunkte oder Indizien, wonach\nsolche Verfehlungen der Grund für das unverzügliche Kündigungsbegehren\nder Versicherten gewesen wären, liegen indes aber gerade nicht vor und\nwurden auch zu keinem Zeitpunkt von der Versicherten behauptet,\ngeschweige denn bewiesen. Daraus folgt, dass der Einstellungsgrund laut Art.\n44 Abs. 1 lit. b AVIV im konkreten Fall zweifelsfrei erfüllt wurde, was zur\nKonsequenz hat, dass gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIV hier zwingend von\neinem schweren Verschulden ausgegangen werden muss.\n\n2. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Dauer der Leistungseinstellung\nnach dem Verschulden der Versicherten an der Arbeitslosigkeit. Bei leichtem\nVerschulden beträgt die Einstellungsdauer 1-15 Tage (lit. a), bei\nmittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei schwerem\nVerschulden 31-60 Tage (lit. c). Wie oben dargetan, liegt hier ein\nAnwendungsfall von Art. 45 Abs. 3 AVIV vor, wonach grundsätzlich von einem\nschweren Verschulden auszugehen ist, weshalb die Einstelldauer laut\n„Strafskala“ zwischen 31-60 Tagen betragen muss. Der Mittelwert bemisst\nsich dabei auf 45 Tage. Vorliegend hat die Vorinstanz auf eine Kürzung von\n55 Tagen erkannt. Straferhöhend veranschlagte sie dabei (zu Recht) den\nunnötigen Verzicht auf die ordentliche Kündigungsfrist, da die ALK dadurch\nfrüher belastet würde. Umgekehrt ist das Gericht aber zur Überzeugung\ngelangt, dass die unwiderlegt chaotischen Zustände bei der Einteilung und\nBekanntgabe der jeweils gültigen und verbindlichen Arbeits- und Einsatzpläne\ndurch die frühere Arbeitgeberin „strafmindernd“ ins Gewicht fallen sollten, was\nim Resultat letztlich eine Einstellungsdauer von 42 Tagen als gerechtfertigt\nerscheinen lässt.\n3. a) Der angefochtene Entscheid erweist sich damit zwar als rechtens, aber\ndennoch nicht als verhältnismässig, weshalb er insoweit aufgehoben wird, als\ndie Einstellungsdauer von bislang 55 auf neu 42 Tage herabgesetzt wird. Dies\nführt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde (nicht 24 sondern 42 Tage).\n\nb) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG, ausser hier nicht zutreffender\nAusnahmen, kostenlos ist. Hingegen ist der durch ihre\nRechtsschutzversicherung vertretenen, teilweise obsiegenden\nBeschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens noch eine\nreduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dauer der Einstellung auf\n42 Tage reduziert und der angefochtene Entscheid insoweit aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Aussergerichtlich hat das KIGA … mit Fr. 600.--(inkl. MWST) zu\nentschädigen.\n"}