{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-142_2005-11-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_142_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf652fe36bb04d4d18cffb126819d02470c2171a7c85052061d7748360e569c7a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf652fe36bb04d4d18cffb126819d02470c2171a7c85052061d7748360e569c7a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_142", "Checksum": "e34e50684bb83d87811b7c5bcaa05795"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2005 S 2005 142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Hiergegen erhob die Einsprecherin am 20.10.2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige\nAufhebung des angefochtenen Entscheids und um Reduktion der\nEinstellungsdauer auf höchstens 24 Tage. Zur Begründung brachte sie vor,\ndass die Vorinstanz die belastenden Umstände am Arbeitsplatz nicht bzw. viel\nzu wenig bei der Bewertung des Verschuldens berücksichtigt habe. So sei die\nArbeitgeberin gar nicht berechtigt gewesen, das wöchentliche Arbeitspensum\nzu variieren. Laut Arbeitsvertrag hätte sie nämlich nicht mehr und nicht\nweniger als 29 Std. pro Woche arbeiten müssen. Durch die Missachtung der\nZeitvorgaben habe die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag verletzt und so die\nKündigung der persönlich dadurch überforderten Versicherten geradezu\nprovoziert. Dass die Arbeitsgeberin sodann nicht einmal auf der Einhaltung\nder ordentlichen Kündigungsfrist beharrt habe, zeige ebenfalls, dass die\nganze Arbeitsituation sehr belastend gewesen sein müsste. Bei den\nEinstellungsgründen laut Vorschrift werde nur beispielhaft aufgezählt, wann\neine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses selbstverschuldet sei. Gemäss\nGerichtspraxis sei in gleich gelagerten Fällen stets auf ein mittelschweres\nVerschulden geschlossen worden, weshalb eine Reduktion der\nEinstellungsdauer auf 24 Tage zulässig und gerechtfertigt sei. Dies schon\ndeshalb, weil der Versicherten Feiertage nicht zugestanden und durch die\nunregelmässigen Arbeitszeiten der Arbeitsvertrag verletzt worden wären. Die\nsofortige Auflösung des Dienstverhältnisses dürfe darum lediglich als\nmittelschweres Verschulden gewertet werden. Sollte das Gericht trotzdem\nvon einem schweren Verschulden ausgehen, wäre indes höchstens der dafür\nvorgesehene Durchschnittswert von 45 Einstellungstagen erlaubt. Eine\nSanktion über dieses Mass hinaus wäre aber nicht vertretbar.\n\n3. Mit Eingabe vom 27.10.2005 verzichtete das KIGA (Vorinstanz) auf die\nEinreichung einer Vernehmlassung.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Nach Art. 30 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) ist\neine Versicherte in der Anspruchsberechtigung auf ALE dann einzustellen,\nwenn sie namentlich durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist (Abs.\n1 lit. a). Laut Art. 44 Abs. 1 der Verordnung zum AVIG (AVIV; SR 837.02) gilt\ndie Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die\nVersicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr\neine andere Stelle zugesichert war; es sei denn, dass ihr der Verbleib an der\nbisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b). Gemäss\nKreisschreiben der zuständigen Bundesbehörde (Seco) für die\nArbeitslosenversicherung vom 01.01.2003 gilt was folgt (Ziff. D28): Wer eine\nKündigung - welche die vertragliche Frist missachtet - ausdrücklich und\nrechtsgültig akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses\neinwilligt (Aufhebungsvertrag) oder die Weiterarbeit bis zum nächst möglichen\nKündigungstermin ablehnt (Kündigung zur Unzeit), verzichtet nicht auf\nLohnansprüche. Ein solches Verhalten ist jedoch als Verzicht auf die\nWeiterführung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren und erfüllt deshalb\nden Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit. In der Lehre wird\nüberdies (zu Recht) die Ansicht vertreten, dass einer versicherten Person –\ndie wegen eines angespannten Arbeitsklimas in die sofortige Auflösung des\nArbeitsverhältnisses einwilligt oder es selber auflöst, ohne unmittelbar darauf\neine Anschlussstelle antreten zu können – bloss ein leichtes Verschulden\nanzulasten ist. Tut sie dies hingegen ohne Zusicherung einer neuen\nArbeitsstelle, ist der Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV erfüllt, weshalb\nnach Art. 45 Abs. 3 AVIV von einem schwerem Verschulden ausgegangen\nwerden muss (Chopard: Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss.\nZürich 1998, S. 130 Ziff. 1.6.2).\n\n"}