{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-142_2005-11-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_142_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf652fe36bb04d4d18cffb126819d02470c2171a7c85052061d7748360e569c7a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf652fe36bb04d4d18cffb126819d02470c2171a7c85052061d7748360e569c7a11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_142", "Checksum": "e34e50684bb83d87811b7c5bcaa05795"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 29.11.2005 S 2005 142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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November 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. a) Die heute 44-jährige … (geb. …) ist verheiratet und Mutter zweier Kinder\n(Jhrg. 1986 und 1990). Laut Arbeitsvertrag der … vom 01.02.2003 arbeitete\nsie in einem Teilpensum zu rund 70% bzw. 29 Stunden pro Woche als\nVerkäuferin im örtlichen Lebensmittelgeschäft in ... Mit Brief vom 19.04.2005\nteilte sie der Geschäftsleitung des besagten Lebensmittel-Grossverteilers mit,\ndass sie – seit der neue Filialleiter die Stelle angetreten habe – noch\nungerechter als früher behandelt werde. Sie habe an Weihnachten und in der\nKarwoche an den zusätzlichen Feiertagen nicht frei bekommen. Ihre\nArbeitszeit werde nie regelmässig eingeteilt. Es könne vorkommen, dass sie\nzeitweilig bis 80 Stunden im Minus stünde und dies dann wieder aufholen\nmüsste. Es werde „Mobbing“ gegen ihre Person betrieben und sie halte jenen\nzusätzlichen Stress neben der üblichen Arbeitsbelastung nicht mehr länger\naus, weshalb sie das Dienstverhältnis hiermit fristlos kündige. Sie sei\nüberzeugt, dass der Grund für eine fristlose Kündigung nach Art. 337 OR mehr\nals erfüllt sei. Sollte die Arbeitgeberin die Kündigung nicht annehmen, müsste\nsie sich krankschreiben lassen.\n\nb) Am 21.04.2005 antwortete die Arbeitgeberin, dass sie auf ausdrücklichen\nWunsch der Versicherten und mit Einverständnis der obersten\nGeschäftsleitung den Arbeitsvertrag per sofort, das heisst auf den 23.04.2005\nauflöse, womit sich die Versicherte am 22.04.2005 einverstanden erklärte.\n\nc) Am 25.04.2005 beantragte die genannte Arbeitnehmerin bei der\nArbeitslosenkasse (ALK) Graubünden Arbeitslosenentschädigung (ALE) für\neine Teilzeitbeschäftigte (70%). Als Grund der Kündigung führte sie\n„Missstimmung im Betrieb“ an. In der Arbeitgeberbestätigung vom 09.05.2005\nsteht, dass die Arbeitgeberin gekündigt habe und als Kündigungsgrund sind\n„private Gründe“ angegeben. Auf Rückfrage der ALK präzisierte die frühere\nArbeitgeberin am 26.05.2005 noch, dass es die Versicherte abgelehnt habe,\nweitere Wochen oder Monate bei ihr zu arbeiten. Die im Brief vom 19.04.2005\naufgezählten Probleme habe die Versicherte im Zuge der Aussprache vom\n22.04.2005 mehrheitlich widerrufen. Sie habe den effektiven Grund ihres\nWunsches nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nennen können.\nAm 03.06.2005 wurde die Versicherte von der ALK zur Stellungnahme\naufgefordert, wobei ihr zugleich der Vorhalt der selbstverschuldeten\nArbeitslosigkeit gemacht wurde. Am 08.06.2005 antwortete die Versicherte,\ndass sie es keinen Tag länger bei der ehemaligen Arbeitgeberin ausgehalten\nhätte. Zur Begründung verwies sie auf die bereits in ihrem Brief vom\n19.04.2005 enthaltene Sachdarstellung.\n\nd) Mit Verfügung vom 21.06.2005 stellte die ALK die Versicherte für 55 Tage in\nder Anspruchsberechtigung auf ALE mit der Begründung ein, dass sie ihr\nArbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle und ohne\nentschuldbaren Grund aufgelöst habe, was laut Vorschrift zwingend als ein\nschweres Verschulden zu bewerten gewesen sei und daher entsprechend\nhätte geahndet werden müssen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies\ndas Amt für Industrie und Gewerbe (KIGA; Abteilung ALK) mit Entscheid vom\n20.09.2005 ab.\n\n"}