b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) laut Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) prinzipiell kostenlos ist. Hingegen steht dem obsiegenden und rechtskundig (Anwaltssubstitut) vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene aussergerichtliche Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: