stipulierten Vorschrift auch nichts auszusetzen gibt. 2. a) Der angefochtene Entscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung erweisen sich somit als rechtswidrig und nicht haltbar, was zur Aufhebung derselben und im Resultat zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Vorinstanz wird daher konsequenterweise verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine volle Kinderzulage ab 01.01.2005 zu entrichten.