Eine solch freiwillige Anmeldung bei der FAK (als SE) erfolgte durch den Beschwerdeführer aber weder vor dem 31.12.2004 (altes Recht) noch irgendwann später (neues KFZG ab 01.01.05 in Kraft), weshalb in dieser Beziehung bisher auch noch keine gültige Unterstellung des Beschwerdeführers (als SE) unter das kantonale KFZG angenommen werden darf. Die geschilderte Sach- und Rechtslage verpflichtete ihn vielmehr gerade nicht dazu, sich zwingend für jene denkbare Lösungsvariante zu entscheiden, womit es am Fortbestand und dem Vollzug der neu in Art. 6 Abs. 1 KFZG