KFZG). Eine solch freiwillige Anmeldung bei der FAK (als SE) erfolgte durch den Beschwerdeführer aber weder vor dem 31.12.2004 (altes Recht) noch irgendwann später (neues KFZG ab 01.01.05 in Kraft), weshalb in dieser Beziehung bisher auch noch keine gültige Unterstellung des Beschwerdeführers (als SE) unter das kantonale KFZG angenommen werden darf.