e) Dieser Betrachtungsweise ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als der Gesetzgeber bewusst und mit vernünftigen Gründen ausdrücklich keine allgemeine Kassenbeitritts- und Beitragspflicht für SE (kein Zwangs- anstatt Antragssystem) eingeführt hat, sondern es aktenkundig jedem SE weiterhin in Eigenverantwortung selbst anheim gestellt hat, ob er beitreten wolle oder nicht. Exakt aus diesem Grund wurde auch am bisher tadellos bewährten „Antragssystem“ für SE festgehalten (vgl. alt wie neu: Art. 2 Abs. 1 lit. c KFZG).