ein genereller Verzicht auf die Geltung sowie Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 KFZG kann Abs. 2 derselben Bestimmung indes bestimmt nicht entnommen werden, was im Resultat zur Konsequenz hat, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz gestützt auf Art. 6 Abs. 2 KFZG nicht haltbar ist und deshalb auch keinen Rechtsschutz verdient.