Soweit die Vorinstanz dieser Würdigung im Besonderen den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 KFZG entgegenhält (Vorrang SE gg. UE), verkennt sie, dass besagte Vorschrift lediglich die technische Abwicklung und Prioritätenordnung beim Vorliegen mehrerer Teilzeitbeschäftigungen und Erwerbstätigkeiten regelt; ein genereller Verzicht auf die Geltung sowie Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1