Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit einem Arbeitspensum von 45% als UE die Anspruchslimite von 20% um mehr als das Doppelte übertroffen hat und dafür als Lohnempfänger nachweislich jeweils korrekt auch die Beiträge für die KZ bezahlt hat. Allein die Tatsache, dass er gleichzeitig überwiegend (zu 55%) als SE tätig ist und in dieser Eigenschaft (… und …) vergleichsweise ein etwas höheres Steuereinkommen erzielt, ändert daran gar nichts. Soweit die Vorinstanz dieser Würdigung im Besonderen den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 KFZG entgegenhält (Vorrang SE gg.