Jede gegenteilige Auslegung würde überdies auch dem verfassungsrechtlich geschützten Gleichbehandlungsgebot widersprechen, sowohl generell (Art. 8 BV) da der Anspruch ab 20% jedem UE an sich zusteht, als auch zwischen Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) da die offenkundig „sozial-politisch“ motivierte Neuregelung zur Besserstellung der teilerwerbstätigen Alleinerzieher (bisher meist Frauen) nicht geschlechtsspezifisch interpretiert werden darf, sondern bei Erfüllung der verlangten Bezugsvoraussetzungen jedem und jeder Berufstätigen mit familiären Unterhalts- und Obhutspflichten gegenüber Kindern zukommt.