zu 45%) und einem entsprechenden Steuereinkommen erfüllt hat, wird selbst von der Vorinstanz zu Recht nicht angezweifelt. Jede gegenteilige Auslegung würde überdies auch dem verfassungsrechtlich geschützten Gleichbehandlungsgebot widersprechen, sowohl generell (Art. 8 BV) da der Anspruch ab 20% jedem UE an sich zusteht, als auch zwischen Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV)