In Anbetracht der soeben gemachten Ausführungen und Vorgaben in der einschlägigen Botschaft (Gesetzesmaterialen) ist für das Gericht erstellt, dass neuerdings lediglich noch volle [ungekürzte] Familienzulagen ausgerichtet werden und laut Art. 6 Abs. 1 KFZG bei Erfüllung der dort erwähnten Bedingungen (Mindestbeschäftigungsgrad 20%; kein realitätsfremder Soziallohn) grundsätzlich und geschlechtsunabhängig ein absoluter Anspruch auf den Erhalt von Kinderzulagen für UE besteht. Dass der Beschwerdeführer all diese Voraussetzungen aufgrund seiner Anstellung als … (im Teilpensum