Danach sollte jene Familienausgleichskasse bezahlen, die am meisten Beiträge kassieren kann (weitere Aufteilung wäre zu kompliziert). Ein Anspruch für SE sollte nur bei hauptberuflicher Tätigkeit (freiwillig mit Antragssystem) bestehen, womit der Vorrang jenes Anspruchs nahe liegend sei. Dadurch werde auch eine Umgehung von Art. 2 Abs. 1 lit. c Satz 2 (kein Kassenwechsel bis Kind 16-jährig oder Tätigkeit als SE aufgegeben wird; PVG 1989 Nr. 71) verhindert. Die bisherige Regel über die Gewährung von reduzierten Kinderzulagen bei Teilerwerbstätigen (speziell für Alleinerziehende) werde somit hinfällig bzw. abgeschafft.