Die Anknüpfung an die betriebsübliche Arbeitszeit sollte sachgerechte Lösungen im Einzelfall ermöglichen (z.B. bei Lehrkräften inkl. Vorbereitungszeit). Die Bestimmung in Abs. 2 sollte die Anspruchskonkurrenz bei einer Mehrzahl von Bezugsberechtigten (Obhutsprinzip) und Ansprüchen nach verschiedenen Zulagensystemen (interkantonale/internationale Vereinbarungen) regeln. Danach sollte jene Familienausgleichskasse bezahlen, die am meisten Beiträge kassieren kann (weitere Aufteilung wäre zu kompliziert).