Die Teilzulagen werden abgeschafft. Weiter wird bei der Zulagenberechtigung subsidiär an den Unterhalt angeknüpft, um den effektiv gelebten Familienverhältnissen besser Rechnung zu tragen. Zudem wird ein System des Lastenausgleichs zwischen den Kassen geschaffen, das eine kassenübergreifende Solidarität ermöglicht und gleichsam die Gestaltungsfreiheit der Familienausgleichskassen so weit wie möglich wahrt (Schwerpunkte der Revision unter Ziff. 2 [S. 98 ff.]). Zu den berücksichtigten Anliegen wurde in Ziff. 3.4 (S. 104) klargestellt: