6 Abs. 2 KFZG zu verstehen sei, wonach der Anspruch als SE demjenigen als UE vorgehe. Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass darunter jede überwiegende bzw. haupterwerbliche Tätigkeit als SE falle und darum eine Bezugsberechtigung als UE (selbst bei Überschreitung der Mindestgrenze eines Arbeitspensums von 20%) zum vornherein nicht möglich sei, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die fragliche Bestimmung auf den konkreten Fall gar nicht anwendbar sei, da eine Konkurrenzsituation mangels Anmeldung einer Bezugsberechtigung als SE zum voraus nicht vorliege und es daher ausschliesslich auf die Erfüllung