b) Vorliegend sind sich die Parteien darin einig, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2004 erstmals Familienvater geworden ist und seit Juni 2000 teils als UE (mit Beschäftigungsgrad 45%) und teils als SE (Zeitpensum 55%) erwerbstätig war und ist, ohne sich bisher jemals gesondert für den Bezug von Kinderzulagen als SE angemeldet zu haben. Stattdessen bezog er ab Geburt seiner Tochter (als UE) eine angemessen reduzierte Kinderzulage von Fr. 78.75 pro Monat nach dem bis Ende 2004 geltenden kantonalen Gesetz. Uneins sind sich die Parteien in der Folge indes vor allem darin geblieben, wie der neue Art.