KFZG sind diesem Gesetz namentlich (nur) jene SE unterstellt, welche auf Antrag mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Graubünden hauptberuflich erwerbstätig sind. Wird die Unterstellung aber verlangt, dauert sie mindestens bis zum Zeitpunkt, in welchem das den Anspruch begründende Kind das 16. Altersjahr vollendet hat oder die Tätigkeit als SE aufgegeben wird. b)