Erfüllt ein Arbeitnehmer diesen Mindestgrad gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern, ist der Anspruch über denjenigen Arbeitgeber zu beziehen, welcher den höchsten Lohn ausrichtet. Der Anspruch als Selbständigerwerbender [SE] geht demjenigen als Arbeitnehmer bzw. als Unselbständigerwerbendem [UE] vor (Art. 6 Abs. 2 KFZG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. c KFZG sind diesem Gesetz namentlich (nur) jene SE unterstellt, welche auf Antrag mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Graubünden hauptberuflich erwerbstätig sind.