1. a) Nach Art. 6 des neuen kantonalen Familienzulagengesetzes (BR 548.100, KFZG, in Kraft seit 01.01.05) haben Arbeitnehmende, die im Dienste einer oder eines im Gesetz unterstellten Arbeitgebenden stehen, Anspruch auf Familienzulagen, falls der Beschäftigungsgrad mindestens 20 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit beträgt und ein branchenüblicher Lohn bezogen wird (Abs. 1 lit. a Satz 1). Erfüllt ein Arbeitnehmer diesen Mindestgrad gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern, ist der Anspruch über denjenigen Arbeitgeber zu beziehen, welcher den höchsten Lohn ausrichtet.