3. In der Vernehmlassung beantragte die SVA Abweisung der Beschwerde. Den Vorbringen des Beschwerdeführers hielt sie entgegen, dass im neuen KFZG ausdrücklich das Vorgehen bei Anspruchskonkurrenz zwischen Erwerbseinkünften als SE und als UE geregelt worden sei und danach bei überwiegender SE (hier 55%) – unbesehen des Fehlens der bewusst unterlassenen Anmeldung – automatisch und vorrangig auf die Bezugsberechtigung für SE und grundsätzlich nicht auf die blosse Nebenerwerbstätigkeit als UE für die Gewährung der KZ abzustellen sei.