2. Dagegen liess der Einsprecher am 19.10.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der ihm zustehenden KZ. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er die im neuen KFZG festgelegte Mindestgrenze eines Arbeitspensums von 20% als UE erfülle und damit – unbesehen der Tätigkeit als SE und mangels Anmeldung als SE zum KZ-Bezug – einen Anspruch auf die Ausrichtung der vollen KZ habe.