b) Mit Verfügung vom 12.01.2005 teilte die FAK dem Familienvater mit, dass er aufgrund des neuen Familienzulagengesetzes des Kantons Graubünden (KFZG; in Kraft seit 01.01.05) bzw. seiner überwiegenden Erwerbstätigkeit als SE (55%) kein Anspruch mehr auf die Ausrichtung von Kinderzulagen (KZ) habe. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die Sozialversicherungsanstalt (SVA; Sektion FAK) des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13.09.2005 ab.