1. a) Der heute 42-jährige … (Jhrg. 1964) ist seit 2000 als … tätig und dort in einem Teilpensum (45%) als Unselbständigerwerbender (UE) angestellt. In der übrigen Arbeitszeit (55%) war und ist er weiterhin als freischaffender … und … und somit überwiegend als Selbständigerwerbender (SE) tätig. Im Mai 2004 gebar ihm seine Ehefrau ein Töchterchen, worauf er – entsprechend seinem Teilpensum als UE – von der kantonalen Familienausgleichskasse (FAK) eine reduzierte Kinderzulage als Arbeitnehmer von Fr. 78.75 pro Monat (45% von Fr. 175.--) ausbezahlt erhielt.