{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-141_2006-01-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_141_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6e9510cf2f49eaaf1124b978545ad652a74a16fe801c11b7bb8d9e029fced1e61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6e9510cf2f49eaaf1124b978545ad652a74a16fe801c11b7bb8d9e029fced1e61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_141", "Checksum": "21950bd0b04ff66c0e5882add9c44b68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 31.01.2006 S 2005 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 31.01.2006 S 2005 141\nRegeste:\nKinderzulagen | Ergänzungsleistungen/EOG\n\nd) In Anbetracht der soeben gemachten Ausführungen und Vorgaben in der\neinschlägigen Botschaft (Gesetzesmaterialen) ist für das Gericht erstellt, dass\nneuerdings lediglich noch volle [ungekürzte] Familienzulagen ausgerichtet\nwerden und laut Art. 6 Abs. 1 KFZG bei Erfüllung der dort erwähnten\nBedingungen (Mindestbeschäftigungsgrad 20%; kein realitätsfremder\nSoziallohn) grundsätzlich und geschlechtsunabhängig ein absoluter Anspruch\nauf den Erhalt von Kinderzulagen für UE besteht. Dass der Beschwerdeführer\nall diese Voraussetzungen aufgrund seiner Anstellung als … (im Teilpensum\nzu 45%) und einem entsprechenden Steuereinkommen erfüllt hat, wird selbst\nvon der Vorinstanz zu Recht nicht angezweifelt. Jede gegenteilige Auslegung\nwürde überdies auch dem verfassungsrechtlich geschützten\nGleichbehandlungsgebot widersprechen, sowohl generell (Art. 8 BV) da der\nAnspruch ab 20% jedem UE an sich zusteht, als auch zwischen Mann und\nFrau (Art. 8 Abs. 3 BV) da die offenkundig „sozial-politisch“ motivierte\nNeuregelung zur Besserstellung der teilerwerbstätigen Alleinerzieher (bisher\nmeist Frauen) nicht geschlechtsspezifisch interpretiert werden darf, sondern\nbei Erfüllung der verlangten Bezugsvoraussetzungen jedem und jeder\nBerufstätigen mit familiären Unterhalts- und Obhutspflichten gegenüber\nKindern zukommt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit einem\nArbeitspensum von 45% als UE die Anspruchslimite von 20% um mehr als\ndas Doppelte übertroffen hat und dafür als Lohnempfänger nachweislich\njeweils korrekt auch die Beiträge für die KZ bezahlt hat. Allein die Tatsache,\ndass er gleichzeitig überwiegend (zu 55%) als SE tätig ist und in dieser\nEigenschaft (… und …) vergleichsweise ein etwas höheres Steuereinkommen\nerzielt, ändert daran gar nichts. Soweit die Vorinstanz dieser Würdigung im\nBesonderen den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 KFZG entgegenhält (Vorrang SE\ngg. UE), verkennt sie, dass besagte Vorschrift lediglich die technische\nAbwicklung und Prioritätenordnung beim Vorliegen mehrerer\nTeilzeitbeschäftigungen und Erwerbstätigkeiten regelt; ein genereller Verzicht\nauf die Geltung sowie Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 KFZG kann Abs. 2\nderselben Bestimmung indes bestimmt nicht entnommen werden, was im\nResultat zur Konsequenz hat, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz\ngestützt auf Art. 6 Abs. 2 KFZG nicht haltbar ist und deshalb auch keinen\nRechtsschutz verdient.\n\ne) Dieser Betrachtungsweise ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als der\nGesetzgeber bewusst und mit vernünftigen Gründen ausdrücklich keine\nallgemeine Kassenbeitritts- und Beitragspflicht für SE (kein Zwangs- anstatt\nAntragssystem) eingeführt hat, sondern es aktenkundig jedem SE weiterhin\nin Eigenverantwortung selbst anheim gestellt hat, ob er beitreten wolle oder\nnicht. Exakt aus diesem Grund wurde auch am bisher tadellos bewährten\n„Antragssystem“ für SE festgehalten (vgl. alt wie neu: Art. 2 Abs. 1 lit. c KFZG).\nEine solch freiwillige Anmeldung bei der FAK (als SE) erfolgte durch den\nBeschwerdeführer aber weder vor dem 31.12.2004 (altes Recht) noch\nirgendwann später (neues KFZG ab 01.01.05 in Kraft), weshalb in dieser\nBeziehung bisher auch noch keine gültige Unterstellung des\nBeschwerdeführers (als SE) unter das kantonale KFZG angenommen werden\ndarf. Die geschilderte Sach- und Rechtslage verpflichtete ihn vielmehr gerade\nnicht dazu, sich zwingend für jene denkbare Lösungsvariante zu entscheiden,\nwomit es am Fortbestand und dem Vollzug der neu in Art. 6 Abs. 1 KFZG\nstipulierten Vorschrift auch nichts auszusetzen gibt.\n\n2. a) Der angefochtene Entscheid sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung\nerweisen sich somit als rechtswidrig und nicht haltbar, was zur Aufhebung\nderselben und im Resultat zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die\nVorinstanz wird daher konsequenterweise verpflichtet, dem\nBeschwerdeführer eine volle Kinderzulage ab 01.01.2005 zu entrichten.\n\nb) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor\nVerwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) laut Art. 11 der kantonalen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300) prinzipiell kostenlos ist. Hingegen steht dem obsiegenden und\nrechtskundig (Anwaltssubstitut) vertretenen Beschwerdeführer eine\nangemessene aussergerichtliche Parteientschädigung zu.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben\nund die kantonale Familienausgleichskasse verpflichtet, … eine volle\nKinderzulage ab 01.01.2005 auszuzahlen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Aussergerichtlich hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons\nGraubünden (FAK) … eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive MWST)\nzu bezahlen.\n"}